Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 139c

§ 139c – Wirtschafts-Identifikationsnummer

(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben „DE“. Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt. (3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten: Wirtschafts-Identifikationsnummer, normal normal Identifikationsnummer, normal normal Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens, normal normal frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens, normal normal Rechtsform, normal normal Wirtschaftszweignummer, normal normal amtlicher Gemeindeschlüssel, normal normal Anschrift des Unternehmens, Firmensitz, normal normal Handelsregistereintrag (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung), normal normal Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, normal normal Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, normal normal zuständige Finanzbehörden, normal normal Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a, normal normal Angaben zu verbundenen Unternehmen. normal normal normal arabic (4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten: Wirtschafts-Identifikationsnummer, normal normal Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter, normal normal Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs), normal normal frühere Firmennamen, normal normal Rechtsform, normal normal Wirtschaftszweignummer, normal normal amtlicher Gemeindeschlüssel, normal normal Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung, normal normal Datum des Gründungsaktes, normal normal Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung), normal normal Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, normal normal Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, normal normal Zeitpunkt der Auflösung, normal normal Datum der Löschung im Register, normal normal verbundene Unternehmen, normal normal zuständige Finanzbehörden, normal normal Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a. normal normal normal arabic (5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten: Wirtschafts-Identifikationsnummer, normal normal Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter, normal normal Identifikationsmerkmale der Beteiligten, normal normal Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung, normal normal frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung, normal normal Rechtsform, normal normal Wirtschaftszweignummer, normal normal amtlicher Gemeindeschlüssel, normal normal Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung, normal normal Datum des Gesellschaftsvertrags, normal normal Eintrag im Handels-, Partnerschafts- oder Gesellschaftsregister (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung), normal normal Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, normal normal Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit, normal normal Zeitpunkt der Auflösung, normal normal Zeitpunkt der Beendigung, normal normal Datum der Löschung im Register, normal normal verbundene Unternehmen, normal normal zuständige Finanzbehörden, normal normal Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a. normal normal normal arabic (5a) Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen folgende Daten: Unterscheidungsmerkmal, normal normal Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen, normal normal Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte, normal normal frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte, normal normal Rechtsform, normal normal Wirtschaftszweignummer, normal normal amtlicher Gemeindeschlüssel, normal normal Anschrift der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte, normal normal Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung), normal normal Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, normal normal Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit, normal normal Datum der Löschung im Register, normal normal zuständige Finanzbehörden. normal normal normal arabic (6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5a aufgeführten Daten erfolgt, um sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird, normal normal für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen, normal normal zu erkennen, welche Finanzbehörden zuständig sind, normal normal Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, normal normal den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. normal normal normal arabic (6a) Die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 9, in Absatz 4 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 10 sowie in Absatz 5 Nummer 1, 4, 6, 8, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einem Unternehmen im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, das ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen auf Veranlassung des Nutzers eines Nutzerkontos elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden. (7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verarbeitung ausdrücklich vor.

Kurz erklärt

  • Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird von der Finanzbehörde vergeben und beginnt mit „DE“.
  • Diese Nummer darf nur einmal vergeben werden und wird von Finanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet.
  • Das Bundeszentralamt für Steuern speichert verschiedene Daten zu natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die wirtschaftlich tätig sind.
  • Jede wirtschaftliche Tätigkeit, jeder Betrieb und jede Betriebstätte erhält ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal zur eindeutigen Identifikation.
  • Die gespeicherten Daten dienen der Sicherstellung der eindeutigen Zuordnung der Wirtschafts-Identifikationsnummer und der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben.